AGB - Prospekte – Flyer – Verteilen – Full-Service

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AGB

Impressum ...
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Prospekt-Flyer.de - Gerd Wellner - Prospektverteil-Agentur

Preise
Die genannten Preise gelten zzgl. gesetzlichen MwSt. von 19%. Die Preise pro 1.000 Stück Verteilgut gelten grundsätzlich bis zum vereinbarten Stückgewicht. Das Standardstückgewicht je Flyer beträgt für die Verteilung in München und im Münchner Umland bis zu 30g, ansonsten bis zu 20g; jede weitere angefangene 10g wird mit EUR 5,00 Aufschlag auf den Grundpreis berechnet. Sollten die Werbemittel schwerer sein als angegeben, kann der Mehrpreis nachberechnet werden.

Verteilung
Die Verteilung an private Haushalte erfolgt durch Einstecken in die Briefkästen, die unter zumutbaren Umständen erreicht werden können. Eine Belieferung von 90 % der Gesamtauflage im Verteilgebiet (gemäß Postleitzahl oder Gebietsplan) gilt als ordnungsgemäße Erfüllung des Verteilauftrages. Reste werden in umliegenden Postleitzahl-Gebieten verteilt, außer der Kunde verlangt diese innerhalb von einer Woche nach Verteiltermin zurück und holt diese auf eigene Kosten ab. Erfolgt eine Abholung nicht innerhalb von einer Woche nach Vereinbarung, werden auch diese Reste als Makulatur behandelt und vernichtet.

Liegt die vereinbarte Werbematerialstückzahl unter den Haushaltszahlen des Verteilgebietes (mit oder ohne Werbeverbote je nach Vereinbarung) müssen naturgemäß Gebiete bei der Verteilung ausgelassen werden (Verteillücken durch sog. Unterdeckung), für die die Prospektverteil-Agentur nicht haftet. Diese Verteillücken werden nach eigenem Ermessen wegen der Abstimmung der Verteilung mit anderen Aufträgen festgelegt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen (siehe dazu auch Kontrolle und Reklamationen).
Druckerei-Mehrdruck (Überstücke) wird bis 5% kostenlos verteilt, sofern dieser sich sachgerecht mit anderen Aufträgen zusammenfassen lässt. Ein Anspruch auf Verteilung besteht nicht.

Die Prospektverteil-Agentur setzt in der Regel eigene Prospektverteiler ein, ist aber berechtigt, Kooperationspartner zu beauftragen, für welche sie voll haftet. Werbeverbote werden beachtet.
Einzelgehöfte, Weiler, Industriegebiete, Einzelhäuser in Industriegebieten, gewerbliche Adressen, Haushalte mit gefährlichen Hunden, sogenannte schwer zugängliche Klingelhäuser sowie Häuser mit in den Wohnungsabschlußtüren angebrachten Briefkästen (Steigerhäuser) werden nicht beliefert. Keine Zustellung erfolgt in Häuser, wo der Zutritt verweigert worden oder nach einfachem Versuch nicht möglich ist. Sofern eine Bestückung von Briefkästen mit Einwurfverboten vereinbart worden ist, weist die Prospektverteil-Agentur darauf hin, dass dies rechtswidrig ist. Der Auftraggeber stellt die Prospektverteil-Agentur von jeglichen Ansprüchen frei, die aufgrund des Verstoßes gegen das Bestückungsverbot gegen die Prospektverteil-Agentur erhoben werden. Die Prospektverteil-Agentur ist berechtigt, gleichzeitig Drucksachen, Warenproben u.ä. anderer Auftraggeber zum gleichen Termin und im selben Gebiet zu verteilen.
Es wird empfohlen, mehrfach zu verteilen, da Prospekte zuverlässiger wahrgenommen werden, wenn ein gewisser Gewöhnungseffekt eingetreten ist.

Zustandekommen des Auftrages
Durch eine Auftragsbestätigung werden alle vorherigen den Auftrag betreffenden Angebote oder Absprachen ungültig. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung per Email durch die Prospektverteil-Agentur.
Absolute Fixtermine bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch die Prospektverteil-Agentur. Verteilzeit­punkte sind der Prospektverteil-Agentur mitzuteilen.Sie ist nicht verpflichtet, diese durch Sichtung der Flyer selbst festzustellen.

Mit Zugang der Auftragsbestätigung per Email, Abholung oder Anlieferung der Ware kommt der Vertrag nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens mit dem Inhalt dieser Auftragsbestätigung zustande, sofern der Auftraggeber nicht per Email unverzüglich widerspricht. Im Falle des Widerspruchs kann die Prospektverteil-Agentur vom gesamten Auftrag zurücktreten. Sollte der Auftrag durch fehlerhafte oder fehlende angelieferte oder bereitgestellte Ware beeinträchtigt, verzögert oder verhindert werden, übernimmt die Prospektverteil-Agentur keine Haftung. Die termingerechte Anlieferung oder Bereitstellung der Verteilware obliegt dem Auftraggeber.

Zahlungs- und Lieferverzug des Auftraggebers
Die Auftragsdurchführung erfolgt zwingend in Abstimmung mit anderen Aufträgen und erfordert eine mehrtägige Planung. Verzögerungen oder Ausfälle bei einem Auftrag beeinträchtigen die gesamte Auftragskoordination. Weiterhin ist die Dienstleistung im Bereich der Haushaltswerbung hochgradig lohnintensiv. Sofern der Auftraggeber den Auftrag nach Bestätigung storniert, sich einseitig von wesentlichen Vereinbarungen (Lieferung, Zahlung, Verteiltermin) lossagt oder sich mit der Anlieferung der Ware in Verzug befindet, kann die Prospektverteil-Agentur die Auftragsdurchführung stornieren und ihn bis zu 75% der Auftragssumme in Anspruch nehmen (Schadensersatz), da für den Auftrag notwendige Kapazitäten eingeplant werden. Der Schadensersatz entfällt, sofern der Auftraggeber einen Ersatzauftrag im gleichen Zeitraum erteilt.

Bei Vereinbarung "Vorkasse" ist die Prospektverteil-Agentur berechtigt, die Verteilung erst nach Zahlungseingang der ganzen Summe vorzunehmen. Terminverschiebungen gehen dabei zu Lasten des Auftraggebers. Die Abstimmung der Prospektverteil-Agentur mit Kooperationspartnern ist unter anderem sachlicher Grund für die Vereinbarung der Vorauszahlung. Wird mit bei Vorkassenvereinbarung mit der Auftragsdurchführung begonnen, obwohl die Zahlung des Auftraggebers noch nicht oder nur unvollständig eingegangen ist, ist die Prospektverteil-Agentur berechtigt, bei anhaltendem Zahlungsverzug die Verteilung einzustellen und das positive Interesse zu verlangen (Schadensersatz). Die Prospektverteil-Agentur ist ebenfalls berechtigt, den Vertrag zu stornieren und das positive Interesse zu fordern, wenn die Zahlung bei Vereinbarung "Vorkasse" nicht zwei Tage vor Beginn des Verteiltermins/ -zeitraums eingeht. Befindet sich der Auftraggeber nach Zahlungseingang mit der Anlieferung der Verteilware im Verzug, so kann der Verteilpreis als Schadensersatz einbehalten und die Verteilung storniert werden.

Terminverschiebungen
Der Verteiltermin gilt vorbehaltlich der Verteilmöglichkeit des Verteilguts des Kunden mit anderen Prospekten im vereinbarten Verteilgebiet. Wir verteilen bis zu 5 Druckstücke gleichzeitig, um unsere günstigen Preise anbieten zu können. Wenn sich aufgrund des Verteilgebietes nicht genügend Aufträge zusammenfassen lassen, ist die Prospektverteil-Agentur berechtigt, Verteiltermine in angemessener Weise zu verschieben oder vom Auftrag zurückzutreten. Der Auftraggeber wird darüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Die Prospektverteil-Agentur kann Aufträge auch aus betriebsbedingten Gründen in angemessener Weise unter den genannten Voraussetzungen verschieben oder vom Auftrag zurücktreten. Die Prospektverteil-Agentur ist berechtigt, vereinbarte Verteilzeiträume aus logistischen Gründen angemessen zu verkürzen oder zu verlängern. Solche Änderungen rechtfertigen nicht die Kürzung des Rechnungsbetrags bzw. eine Forderung auf Schadensersatz.

Kontrolle und Reklamationen
Werbeerfolg und Rücklauf sind nicht geschuldet. Die zuständigen Gebietsleiter kontrollieren bereits während der Verteilung die Verteiler. Die Kontrolle der Verteilung durch die sog. Sichtkontrolle ist branchenüblich und sehr effektiv. Denn so ist es möglich, umgehend nach der Verteilung die Bestückung der Briefkästen festzustellen ohne, dass in den Briefkasten hineingeschaut werden muss. Auch kann die Sichtkontrolle teilweise direkt vom Fahrzeug aus erfolgen, da die eingeworfenen Prospekte von außen sichtbar sind. So können binnen kurzer Zeit zahlreiche Straßen kontrolliert werden. Kontrollen, die später als am Verteiltag erfolgen, verfälschen das Verteilergebnis zunehmend. Aus diesem Grund werden Reklamationen nicht anerkannt, die nicht bereits während der Verteilung oder innerhalb von 3 Tagen nach dem Verteiltermin vorgetragen werden, was die Besonderheiten der Prospektverteilung sachgerecht berücksichtigt.

Wir weisen darauf hin, dass Telefonkontrollen nur unter Vorbehalt aussagekräftig sind, da dort nur eine Erinnerungs- und keine Zustellquote ermittelt wird. Es besteht aus Datenschutzgründen kein Anspruch auf Überlassung von Kontrollmaterial, dies dient lediglich der internen betrieblichen Kontrolle. Sofern gleichwohl Kontrollmaterial zum Vertragsumfang gehört, sind Reklamationsfristen einzuhalten. Sind zusätzliche Kontrollmaßnahmen vereinbart und stellt sich dabei heraus, dass die Verteilleistung innerhalb der Abdeckungsquote von 90% liegt, können die dafür entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Reklamationsadressen müssen der Prospektverteil-Agentur in genannter Frist mit Tag, Ort und Beschreibung der vertragsrelevanten Umstände nach Verteilende mit vollständiger Anschrift per Email, Post oder Fax zugehen. Reklamationsadressen, die vereinzelt sind bzw. sich nicht in einem zusammenhängenden Gebiet befinden, sind kein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts, sondern typische und übliche Streuverluste. Stückzahlbedingte Verteillücken oder die genannten Streuverluste sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Da die Prospektverteilung kein körperliches Werk üblicher Art und Güte darstellt, ist deren Abnahme als geschuldetes Werk wegen seiner Beschaffenheit ausgeschlossen. Die Abnahme wird durch die Erfüllung ersetzt gem. § 646 BGB. Mängel der Verteilung sind vom Auftraggeber nachzuweisen. Die Reklamation einzelner Verteilgebiete berechtigt nicht zur Behauptung, der ganze Auftrag sei nicht ausgeführt worden. Unabhängig von einem Recht auf Nachbesserung ist die Prospektverteil-Agentur berechtigt, in einzelnen Verteilgebieten innerhalb von 3 Tagen Nachverteilungen vorzunehmen, was noch als termingerechte Verteilung gilt. Bei begründeten Beanstandungen hat die Prospektverteil-Agentur zunächst das Recht auf Nachbesserung/ Nachverteilung, sofern nicht das objektive Interesse des Auftraggebers auf termingerechte Verteilung entgegensteht.

Bei höherer Gewalt, unverschuldeten Verzögerungen oder Betriebsstörungen haftet die Prospektverteil-Agentur nicht. Sämtliche für die Verteilung erstellten Pläne und andere Unterlagen sind und bleiben Eigentum der Prospektverteil-Agentur. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrags.

Haftung der auftragserteilenden Person bzw. Geschäftsführerhaftung
Die natürliche Person, die den Auftrag gegenüber der Prospektverteil-Agentur in Vertretung, Beauftragung oder dem Auftraggeber in sonst zurechenbarer Weise erteilt hat, haftet subsidiär persönlich, wenn der Auftraggeber aufgrund Rechtsform, Insolvenz oder anderer Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht haftbar zu machen ist. Der Geschäftsführer einer juristischen Person als Auftraggeber haftet stets persönlich gesamtschuldnerisch neben dem Auftraggeber.

Geheimhaltung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Umstand der Zusammenarbeit selbst und auch die näheren Vereinbarungen und Konditionen der Zusammenarbeit vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich, die Zusammenarbeit gegenüber Dritten, insbesondere den Kooperationspartnerfirmen, Subunternehmern, Agenturen oder Einzelzustellern der Prospektverteil-Agentur nicht offen zu legen. Der Auftraggeber ist schadensersatzpflichtig, sofern der Prospektverteil-Agentur durch Nichtbeachtung dieser Bestimmung Schäden entstehen.

Gerichtsstand
Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder als solcher am Rechtsverkehr teilnimmt, ist Gerichtsstand Amtsgericht Wolfratshausen/Landgericht München. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind auch im übrigen der Firmensitz der Prospektverteil-Agentur. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich der Aufhebung bedürfen der Schriftform. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als sie diesen Bedingungen nicht widersprechen oder ausdrücklich schriftlich von der Prospektverteil-Agentur anerkannt werden. Die eventuelle Unwirksamkeit einer der getroffenen Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.


Stand: 01.02.2021
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